Der Lobpreis gebührt Allâh, und möge Allâh den Gesandten Allâhs sowie dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken!
Man soll wissen, dass die Rechtsgelehrten es für erwünscht halten, dass der Vorbeter einen anderen Betenden zum Nachfolger in der Gebetsleitung bestimmt, falls er krank wird und nicht stehend beten kann, da die Richtigkeit seiner Gebetsleitung in diesem Falle umstritten ist und da das Gebet im Stehen vollkommener ist als im Sitzen. Es ist auch zwischen dem Zustand einer plötzlich eintretenden Krankheit oder Unfähigkeit des Vorbeters, stehend zu beten, und dem Zustand einer permanenten Gehbehinderung zu unterscheiden. Wenn ein Berufsvorbeter von einer heilbaren Krankheit befallen wird, darf er die zum Stehen fähigen Menschen im Gebet leiten, wobei sie jedoch nach der überwiegenden Meinung sitzend beten müssen, wie dies in Kürze erörtert wird.
Es ist aber nicht erlaubt, von Anfang an einen Gehbehinderten zum Vorbeter anzustellen oder einen unheilbar erkrankten Vorbeter als solchen zu belassen, da dies dazu führt, dass die Betenden hinter ihm für immer sitzend beten, und dafür gibt es wahrhaftig keine Notwendigkeit. Dass die Betenden kein Arabisch können, ist auch keine Rechtfertigung dafür.
Die Rechtsgelehrten sind sich über die Gebetsleitung eines Sitzenden für diejenigen, die stehen können, uneinig. Diesbezüglich gibt es drei Meinungen:
Die erste Meinung besagt, dass das Vorbeten durch einen Sitzenden für diejenigen, die stehen können, nicht erlaubt ist. Das ist die Meinung der malikitischen Rechtsschule.
Die zweite Meinung sieht vor, dass das Vorbeten durch einen Sitzenden nur unter zwei Bedingungen erlaubt ist, und zwar dass er der regelmäßige Vorbeter der Gegend ist und dass seine Krankheit heilbar ist. Das ist die Meinung der hanbalitischen Rechtsschule. Der Prophet sagte: „Der Imâm wird gewählt, um befolgt zu werden; so weicht nicht von ihm ab, und wenn er im Sitzen beten sollte, dann betet auch ihr alle im Sitzen!“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim). Von Âischa ist überliefert, dass sie sagte: „Der Gesandte Allahs führte uns einmal im Gebet zuhause, als er krank war, da betete er sitzend. Einige beteten stehend hinter ihm und er gab ihnen ein Zeichen zum Sitzen. Als er fertig war, sagte er: »Der Imâm wird gewählt, um befolgt zu werden. Wenn er sich verbeugt, dann verbeugt euch, wenn er aufsteht, dann steht auf…, und wenn er im Sitzen beten sollte, dann betet auch ihr alle im Sitzen!«“ (Überliefert von Al-Buchârî und Muslim).
Das haben vier Gefährten getan: Usaid ibn Hudhair, Dschâbir, Qais ibn Fahd und Abû Huraira, wie Ibn Qudâma in seinem Werk Al-Mughnî erwähnte. Die Hanbaliten sagen: Wenn sie hinter ihm [dem sitzenden Vorbeter] stehend beten, dann gibt es über die Gültigkeit ihres Gebets zwei Meinungen. Dabei besagt die vorzuziehende Meinung der hanbalitischen Rechtsschule, dass es gültig ist und dass das Sitzen nur erwünscht ist. Aus den oben erwähnten Beweisen ist jedoch zu erschließen, dass sie sitzend beten müssen, da der Prophet dies anwies.
Wenn der Imâm das Gebet indes stehend beginnt und währenddessen krank wird und sitzen muss, dann sollen die Betenden hinter ihm stehend beten. Das ist die Meinung der hanbalitischen Rechtsschule, die von den Handlungen der Gefährten des Propheten bestätigt wird, als Abû Bakr das Gebet stehend begann und dann er und die Gefährten stehend hinter dem sitzend betenden Gesandten das Gebet zu Ende führten.
Die dritte Meinung besagt, dass das Vorbeten durch einen Sitzenden für diejenigen, die stehen können, erlaubt ist, wobei sie hinter ihm stehend beten. Das ist die Meinung der Hanafiten und Schafiiten. Als Beweis führten sie das Gebet der Gefährten im Stehen an, wie es im oben geführten Hadîth erwähnt wurde. Sie meinen, dass dieser Hadîth die spätere Handlung des Propheten enthält und folglich die Anweisung, hinter dem Vorbeter zu sitzen, aufhebt. Dies hat man aber mit dem Gegenargument widerlegt, dass man auf die Aufhebung der Hadîthe nur dann zurückgreifen darf, wenn man die verschiedenen Hadîthe nicht in Einklang bringen kann, das konnten die Hanbaliten jedoch.
Es ist darauf hinzuweisen, dass einige zeitgenössische Gelehrte es für die überwiegende Meinung halten, dass das Vorbeten durch einen Sitzenden gültig ist, auch wenn er nicht der regelmäßige Vorbeter der Gegend und unheilbar erkrankt ist. Dabei sollen die Betenden hinter ihm sitzend beten, auch wenn sie dadurch für immer nicht stehend beten.
Was wir aber zuerst erwähnt haben, ist die ausgewählte Meinung, nämlich dass zwischen dem regelmäßigen Vorbeter, der heilbar erkrankt ist, und demjenigen, der unheilbar erkrankt oder kein regelmäßiger Vorbeter ist und den man als solchen anstellen will, zu unterscheiden ist.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass das Vorbeten durch einen Sitzenden für seinesgleichen bei der Mehrheit der Gelehrten erlaubt ist.