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Regeln zum Opfertier - Teil 2

Regeln zum Opfertier - Teil 2

Sühne für Beischlaf:

Es handelt sich um das verpflichtende Opfer wegen Beischlafs. Wer vor dem ersten Tahallul (Stufe des Beendens des Ihrâm) mit seiner Frau verkehrt, dessen Haddsch ist ungültig; man muss ein Kamel opfern und die Haddsch-Riten vollenden und darüber hinaus den Haddsch im darauffolgenden Jahr nachholen. In folgenden Fällen sind sich die Gelehrten uneins: Wer einen Samenerguss hatte, ohne dass sich die Geschlechtsorgane berührten, oder wenn man die Frau liebkoste oder onanierte. Es gibt Meinungsverschiedenheiten, ob man nun ein Kamel oder ein Schaf – wie bei der Sühne wegen Verletzung - opfern muss. Zur Ungültigkeit des Haddsch: Die authentische Meinung gemäß der Mehrheit der Gelehrten lautet, dass der Haddsch nur durch den direkten Beischlaf ungültig wird.
Beischlaf nach dem ersten Tahallul macht den Haddsch nicht ungültig, man muss jedoch ein Schaf oder – nach manchen Gelehrten – ein Kamel schlachten. Die Frau muss dieselbe Sühne wie der Mann leisten, wenn sie dies freiwillig tat.
Opfer als Sühne für die Jagd:
Es handelt sich um das verpflichtende Sühneopfer für die Jagd im Ihrâm, beziehungsweise die Beihilfe oder Aufforderung hierzu. Man muss ein dem erlegten Wild entsprechendes Tier opfern, dessen Fleisch unter den Armen Makkas verteilt wird, denn Allâh sagt: „Wer von euch es vorsätzlich tötet, so eine Ersatzleistung, ein Gleiches, wie das, was er getötet hat, an Stück Vieh – darüber sollen zwei gerechte Personen von euch richten –, es soll als Opfertier die Ka’ba erreichen.“ (Sûra 5:95)
Man darf ein ebenbürtiges Opfertier bestimmen lassen und in dessen Wert Essen kaufen, das man unter den Armen verteilt, wobei jeder einen halben Sâ’ (vier Handvoll) erhält, oder man fastet für jeden zu speisenden Armen einen Tag, denn Allâh der Erhabene sagte im vorigen Vers: „Oder eine Sühne in Form der Speisung von Armen oder die Ersatzleistung an Fasten“ (Sûra 5:95). Man muss also eine der drei Arten der Sühne verrichten, wobei man die Wahl hat.
Die Bedingungen des Opfertiers
Das Opfertier für den Haddsch unterliegt denselben Bedingungen wie das Opfertier (des Opferfests).
Das Opfertier muss ein Kamel, eine Kuh, ein Schaf oder eine Ziege sein, es muss das notwendige Alter erreicht haben, das Kamel muss also mindestens fünf Jahre, die Kuh zwei Jahre, das Schaf ein Jahr erreicht haben, eine Ziege muss mindestens ein halbes Jahr alt sein. Das Opfertier darf keinen Makel aufweisen, der das Opfertier ungeeignet macht. Ein eindeutig einäugiges, eindeutig lahmendes, eindeutig krankes oder geistig krankes Tier ist als Opfer nicht zulässig.
Das beste Opfertier ist das Kamel, dann das Rind, dann das Schaf oder die Ziege. Eine Person muss mindestens ein Schaf oder ein Siebtel eines Kamels bzw. eines Rinds schlachten. Von Dschâbir  möge Allah mit ihm zufrieden sein wird überliefert: „Wir pilgerten mit Allâhs Gesandten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken . Wir schlachteten für Sieben ein Kamel und für Sieben eine Kuh.“ Man darf beabsichtigen, dass die Familienangehörigen des eigenen Haushalts ebenfalls Anteil an der Belohnung haben.
Am besten ist ein Tier, das makellos, reif und kräftig ist, viel Fleisch hat, schön aussieht und teuer ist, denn Allâh der Erhabene sagt: „So ist es. Und wenn einer die Kulthandlungen Allâhs hoch ehrt, so ist es vom Fürchten Allâhs in den Herzen.“ (Sûra 22:32). Ibn Abbâs (möge Allâh mit ihm zufrieden sein) sagte: „Die Ehrung besteht darin, dass es viel Fett hat, groß ist und schön aussieht.“
Urwa ibn Az-Zubair  möge Allah mit ihm zufrieden sein pflegte seinen Söhnen zu sagen: „Meine Söhne, keiner von euch soll Allâh ein Kamel opfern, dessen er sich schämte, wenn er es seinem edelsten Freund schenkte. Allâh ist der Edelste der Edlen, Ihm gebührt das Beste!“
Es ist erwünscht das Opfertier zu markieren und mit Schmuck zu behängen, um zu zeigen, dass es für Allâh bestimmt ist, und um den Menschen zu zeigen, dass diese Opfertiere zum verwehrten Hause Allâhs geführt werden und Ihm geopfert werden. Man markiert das Kamel, indem man den Höcker anritzt, so dass Blut fließt. Man schmückt das Tier, indem man am Hals ein Stück Leder oder Ähnliches anbringt, damit man erkennt, dass es sich um ein Opfertier handelt. Â`ischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein sagte: „Ich löste die Gehänge der Opfertiere des Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken , der daraufhin seine Tiere zur Ka’ba trieb.“ Überliefert von Al-Buchârî.
Schlachtort und Zeit des Opfertiers
Das Opfertier wird immer im Haram (verwehrten Bezirk Makkas) geschlachtet, egal ob es freiwillig oder verpflichtend geopfert wird, außer in zwei Fällen:
1. Das verpflichtende Opfertier, das auf Grund eines verletzten Ihrâm-Gebots – außer der Jagd - fällig wurde. Dieses kann im Haram oder am Ort des Vergehens geschlachtet werden.
2. Wenn man eine Pflicht versäumt hat, so hat man an dem Ort zu schlachten, an dem man sie versäumt hat.
Derjenige, der das Opfertier schlachtet, kann es an irgendeinem Platz im Haram schlachten, wie folgendem Hadith zu entnehmen ist: „Ganz Minâ ist ein Schlachtplatz und alle breiten Wege Makkas sind ein Weg und Schlachtplatz.“ Überliefert von Abû Dâwûd.
Die Schlachtzeit beginnt mit der Beendigung des Festgebets und endet mit dem Sonnenuntergang des letzten Festtages. Dies ist der 13. Tag des Dhû Al-Hiddscha, wie der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Die Festtage sind alle zum Schlachten da.“ Überliefert vom Imâm Ahmad.
Es ist erwünscht, das Opfertier selbst zu schlachten, man kann sich aber auch vertreten lassen. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken schlachtete 63 Kühe und Kamele und ließ daraufhin Alî den Rest schlachten.
Man darf vom freiwilligen Opfertier und Opfertier des Tamattu´und des Qirân essen, in den anderen Fällen muss man es vollständig verschenken oder als Almosen geben.

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