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„Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann an Opfertieren, was euch leichtfällt.“

„Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann an Opfertieren, was euch leichtfällt.“

Der Erhabene sagt: „Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann an Opfertieren, was euch leichtfällt.“ (Sûra 2:196)

Dieser Satz folgt im Qurân auf folgenden Vers: „Vollzieht den Haddsch und die Umra für Allâh!
Nachdem der Makellose den Vollzug des Haddsch und der Umra angeordnet hat, verdeutlicht Er die Hinderungsgründe, die den Pilger an der Vollendung seiner Riten hindern. Er sagt: „Wenn ihr jedoch gehindert werdet, dann an Opfertieren, was euch leichtfällt.“ Die Hinderung kommt hier in der arabischen Sprache der vollständigen Hinderung gleich.
Er sagt weiter: „für die Armen, die auf Allâhs Weg daran gehindert werden...“ (Sûra 2:273)
Es bedeutet: Die Armut hat sie daran gehindert, zum Dschihâd um Allâhs willen auszuziehen.
Die Gelehrten unterscheiden sich in ihrer Meinung über den Hinderungsgrund: Ist es nur der Feind, der den Pilger dessen Pilgerweihe aufgeben lässt oder sind es alle möglichen Gründe, die den Pilger hindern. Es gibt zwei verschiedene Meinungen:
1. Der einzige Hinderungsgrund ist der Feind. Wenn der Pilger krank wird, seinen Proviant verliert, sich verirrt etc., zählt dies nicht als Hinderungsgrund. Dieser Meinung sind unter den Prophetengefährten Ibn Abbâs,und Ibn Umar  möge Allah mit ihnen zufrieden sein sowie weitere Gelehrte wie Az-Zuhri  Allah   erbarme sich seiner .
2. Der Hinderungsgrund ist nicht nur der Feind, sondern alles, was den Pilger davon abhält, seine rituellen Handlungen zu vollenden. Sie stützen sich in ihrer Aussage auf die Überlieferung von Imâm Ahmad in dessen Werk Musnad, dass Al-Haddschâdsch ibn Umar Al-Ansârî sagte: Ich hörte den Gesandten Allâhs  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagen: „Wer sich etwas bricht, Schmerzen hat oder an einer Fußverletzung leidet, der hat sich aus dem Ihrâm-Zustand gelöst und muss einen weiteren Haddsch verrichten.“
Er sagte: Ich erzählte dies Ibn Abbâs und Abû Huraira  möge Allah mit ihnen zufrieden sein und sie sagten: Er hat die Wahrheit gesprochen. Überliefert von den Verfassern der Sunan-Werke.
At-Thaurî sagte: Gehindert wird er von allem, was ihm schadet, sei es der Feind oder etwas Anderes.
Allâh der Erhabene sagt: „...dann an Opfertieren , was euch leichtfällt.“ Mit den Opfertieren sind das Kamel, das Rind, das Schaf oder die Ziege gemeint. Die meisten Gelehrten sind der Überzeugung, dass jeder Verhinderte mindestens ein Schaf schlachten muss. Zudem ist es möglich, dass sich bis zu sieben Personen an einer Kamelstute oder einer Kuh beteiligen. Diese Meinung vertreten alle vier sunnitischen Rechtsschulen.
Durch die Schlachtung wegen eines Hinderungsgrundes möchte man möglichst viele Vorteile des Haddsch nutzen. Wenn der Pilger an der Verrichtung der Riten gehindert wird, sollen wenigstens die Armen aus Makka und deren Umfeld nicht vom Fleisch des Opfertieres ferngehalten werden.
Der Erhabene sagt: „Und rasiert euch nicht die Köpfe, bevor die Opfertiere ihren Schlachtort erreicht haben!
Wer mit den Handlungen des Haddsch oder der Umra begonnen hat und sich im Ihrâm-Zustand befindet, der darf seine Haare erst rasieren, wenn er die Handlungen des Haddsch oder der Umra vollendet hat.
Der Erhabene, sagt: „Wer nun aber von euch krank ist oder etwas Belästigendes an seinem Kopf hat, dessen Sühneleistung ist entweder Fasten oder Almosen oder Opfern eines Schlachttieres...“ (Sûra 2:196)
Mit der Krankheit in diesem Vers ist eine Krankheit gemeint, die des Rasierens des Kopfes bedarf, wobei es unerheblich ist, ob der Kopf oder der Körper befallen sind. Mit dem Belästigenden sind eine starke Verschmutzung oder Läuse gemeint, die dem Kopf schaden. Im Sahîh Al-Buchârî ist von Ka'b ibn Udschra  möge Allah mit ihm zufrieden sein überliefert, dass er sagte: Ich wurde zum Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken getragen, während sich die Läuse auf meinem Gesicht verteilten. Er sagte: „Ich dachte nicht, dass du bereits so sehr leidest. Findest du ein Schaf?“ Ich erwidertete: „Nein!“ Er sagte: „Faste drei Tage oder speise sechs Arme, für jeden Armen ein halbes Sâ'[arabisches Hohlmaß] Essen. Und rasiere deinen Kopf!“
Dann wurde der zitierte Vers dieses speziellen Anlasses wegen geoffenbart, er ist jedoch allgemein gültig.
Es gehört zum Stil des edlen Qurân, dass er manche unangebrachten Ausdrücke nicht direkt benennt. Dies zeigt sich in dem Wort Belästigung, womit hier schädliche Insekten gemeint sind.
Der Erhabene sagt: „...dessen Sühneleistung ist entweder Fasten oder Almosen oder Opfern eines Schlachttieres...
Der Makellose erwähnt in diesem Vers die zu erbringende Leistung für den Pilger, der seine Haare abschneidet bzw. rasiert, obwohl er die Handlungen des Haddsch noch nicht beendet hat. Die Wahl der Leistung hat Er offen gelassen. Darüber sind sich die meisten Gelehrten einig. Sie sagen, dass der Pilger die Wahl hat: Entweder fastet er oder schlachtet ein Schaf oder speist Arme. All diese Dinge sind gültig.
Im vorangegangen Hadîth von Ka'b ibn Udschra  möge Allah mit ihm zufrieden sein wurden Fasten und Speisen genauer verdeutlicht. Entweder fastet er drei Tage oder er speist sechs Arme, für jeden Armen ein halbes Sâ' Essen. Wahlweise kann er auch ein Schaf schlachten. Diese Art der Ersatzleistung nennen die Rechtsgelehrten Schadensersatzleistung.

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