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Regeln für den Haddsch: Bedingungen für Verpflichtung zum Haddsch

Regeln für den Haddsch: Bedingungen für Verpflichtung zum Haddsch

Die Pflicht zum Haddsch ist eine der besten Anbetungshandlungen, die den Menschen näher zu Allâh dem Allmächtigen bringt. Sie wurde von Allâh auferlegt um Seine Religion zu vervollständigen. Allâh der Allmächtige schrieb ferner die Umra vor, was auch im ehrwürdigen Qurân nach der Pflicht der Haddsch erwähnt wird. Allâh der Allmächtige sagt: „Vollzieht den Haddsch und die Umra für Allâh!” (Sûra 2:196).

Es gibt einige wichtige Regeln, die diese zwei Anbetungshandlungen betreffen und die jeder Pilger wissen soll, damit sie gut informiert sind und Allâh mit Erkenntnis anbetend dienen. Allâh der Allmächtige weist Seine anbetend Dienenden nicht nur an, Ihm aufrichtig anbetend zu dienen, sondern weist sie darüber hinaus an, Ihn so zu verehren, wie Er es will.
Es folgt eine Zusammenfassung der Gelehrten hinsichtlich der wichtigsten Regeln für Haddsch und Umra, die dir helfen, diese großartige Elementarpflicht des Islâm richtig zu erfüllen.
Vorschriften für Haddsch und Umra
Qurân, Sunna und Konsens der Gelehrten beweisen, dass der Haddsch verpflichtend für denjenigen ist, der es sich einmal im Leben leisten kann. Allâh der Allmächtige sagt: „Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann.“ (Sûra 3:97).
In der Sunna ist der Haddsch in vielen Hadîthen erwähnt. Nach einer Aussage von Ibn Umar  möge Allah mit ihm zufrieden sein ist überliefert, dass der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Der Islâm basiert auf fünferlei: dem Bezeugen, dass es nichts Verehrungswürdiges außer Allâh gibt und dass Muhammad der Gesandte Allâhs ist, dem Verrichten der rituellen Pflichtgebete, dem Entrichten der Zakâ, dem Fasten im Ramadân und der Verrichtung des Haddsch für denjenigen, der fähig ist einen Weg dorthin zu finden.“ (Al-Buchârî und Muslim).
Der Konsens der Gelehrten ist von Ibn Al-Mundhir, Ibn Qudâma  Allah erbarme sich aller und Anderen überliefert.
Über die Verpflichtung zur Umra haben die Gelehrten verschiedene Meinungen. Manche Gelehrten sagten, dass sie verpflichtend für die Menschen ist, für die auch der Haddsch verpflichtend ist. Diese Gelehrten zitierten einige Beweise, wie folgenden Hadîth, der von Âischa  möge Allah mit ihr zufrieden sein überliefert wurde: „Ich fragte: ‚O Gesandter Allâhs! Ist der Dschihâd für Frauen vorgeschrieben Er antwortete: ‚Ja, ein Dschihâd, der keinen Kampf beinhaltet: Haddsch und Umra.´“ (Ahmad).
Auf der anderen Seite zitierten die Gelehrten, die die Umra als nicht verpflichtend ansehen, folgenden Hadîth:
Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken wurde gefragt, ob die Umra verpflichtend ist oder nicht. Er antwortete: „Nein, aber es ist besser sie zu verrichten.“ (At-Tirmidhî und Andere). Die Glaubwürdigkeit dieses Hadîthes ist strittig.
Außerdem sind sich die Gelehrten nicht einig, ob eine zum Haddsch fähige Person, diesen sofort verrichten sollte oder ob er ihn aufschieben kann. Die meisten Gelehrten sagen, dass er ihn sofort verrichten sollte und es ihm nicht erlaubt sei ihn aufzuschieben, wenn er fähig ist ihn zu verrichten. Allâh der Allmächtige sagt:
- „Vollzieht den Haddsch und die Umra für Allâh!” (Sûra 2:196).
- „Und der Menschen Pflicht gegenüber Allâh ist der Haddsch zum Hause, wer den Weg dorthin ermöglichen kann.“ (Sûra 3:97).
Generell soll, wer fähig ist religiöse Aufgaben zu verrichten, diese sofort verrichten.
Bedingungen, die den Haddsch verpflichtend machen
Der Haddsch wird für die Person, die fähig ist religiöse Aufgaben zu verrichten, nur verpflichtend, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind. Diese Bedingungen werden „Bedingungen zur Verpflichtung“ genannt.
Diese Bedingungen sind:
Islâm
Der Haddsch ist nicht verpflichtend für Nicht-Muslime; und selbst wenn sie ihn verrichten, würde er nicht angenommen werden. Allâh der Allmächtige sagt: „Und nichts verhindert, dass ihre Ausgaben von ihnen angenommen werden, als dass sie Allâh und Seinen Gesandten verleugnen.“ (Sûra 9:54). Der Islâm ist eine Bedingung für die Gültigkeit aller Anbetungshandlungen und eine Voraussetzung für ihre Verpflichtung.
Rituelle Volljährigkeit
Dies bedeutet, dass der Muslim reif und im Vollbesitz seiner geistigen Kräfte sein muss. Der Haddsch ist nicht verpflichtend für den minderjährigen Muslim, weil dieser nicht fähig ist religiöse Aufgaben zu verrichten. Wenn ein minderjähriger Muslim jedoch den Haddsch verrichtet, wird er angenommen. Eine Frau kam zum Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken , hielt einen Jungen vor ihm hoch und fragte ihn: „Kann dieser Junge den Haddsch verrichten?“ Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Ja, und du wirst belohnt werden.“ (Muslim). Jedoch befreit dieser Haddsch ihn nicht davon, den Pflicht-Haddsch zu verrichten, nachdem er die Pubertät erreicht hat. Daher muss die Person den Haddsch nach Erreichen der Pubertät nochmals verrichten. Wenn eine Person geisteskrank ist, ist sie nicht verpflichtet den Haddsch zu verrichten, und wenn sie ihn verrichtet, wäre er nicht gültig, weil eine der Bedingungen des Haddsch die Absicht ist, und eine geisteskranke Person kann eine derartige Absicht nicht fassen.
Freiheit
Der Haddsch ist nicht verpflichtend für Gefangene, weil sie nicht fähig sind nach Makka zu gelangen; wenn einer ihn jedoch verrichtet, ist er gültig. Dieser Haddsch sollte jedoch nochmals verrichtet werden, nachdem der Gefangene die Freiheit erlangt hat.
Fähigkeit
Die Fähigkeit beinhaltet sowohl die körperliche als auch die finanzielle Fähigkeit. Das heißt, dass die Person sich die Verrichtung des Haddsch leisten können und körperlich fähig sein muss dessen Riten auszuführen. Wenn die Person, die fähig ist religiöse Aufgaben zu verrichten, finanziell und körperlich unfähig wäre die Riten zu verrichten, wäre der Haddsch nicht verpflichtend für sie, da sie ja nicht fähig ist ihn zu verrichten.
Wenn die Person sich den Haddsch leisten könnte, aber körperlich unfähig wäre, sollte er einen Vertreter beauftragen. Eine Frau vom Stamme der Chudhâma kam zum Propheten  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken und sagte: „O Gesandter Allâhs! Die Pflicht des Haddsch, die Allâh Seinen anbetend Dienenden auferlegte, wurde verpflichtend für meinen Vater, der ein alter Mann ist, und nicht mehr fest auf dem Reittier sitzen kann. Kann ich den Haddsch für ihn verrichten?“ Er entgegnete: „Ja!“ (Al-Buchârî).
Es wird von der Person, die fähig ist religiöse Aufgaben zu verrichten, nicht verlangt sich Geld zu leihen, um den Haddsch zu verrichten. Es wird auch nicht von jemandem verlangt Geld von einer anderen Person zu nehmen; er wird dadurch nicht als fähig angesehen.
Diese finanzielle Fähigkeit, die gemäß der Scharî'a für den Haddsch bestimmt ist, muss ausreichend Geld für die Reise und die Unterkunft umfassen, und dieses Geld muss zusätzlich zu dem vorhanden sein, was er für das Abbezahlen seiner Schulden braucht, für die Ausgaben, für die er verantwortlich ist, und für die Grundbedürfnisse wie sein Essen, seine Kleidung, seine Unterkunft und so weiter. Wenn jemand Schulden hat und der Termin für die Rückzahlung fällig ist, wird von ihm nicht verlangt den Haddsch zu verrichten, bis er die Schulden zurückgezahlt hat.
Wenn jemand heiraten möchte und Bedrängnis befürchtet, oder dass er etwas Unerlaubtes begeht, soll er heiraten, bevor er den Haddsch verrichtet. Wenn er jedoch keine Bedrängnis befürchtet, kann er zuerst den Haddsch verrichten.
Verfügbarkeit eines Mahrams für eine Frau
Teil dieser Fähigkeit ist die Verfügbarkeit eines Mahrams für die Frau, die den Haddsch verrichten möchte. Wenn eine Frau keinen Mahram findet, ist der Haddsch nicht verpflichtend für sie, weil es für Frauen verboten ist ohne Mahram zu reisen. Der Prophet  möge Allah ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken sagte: „Es ist keiner Frau, die an Allâh und den Tag der Abrechnung glaubt, erlaubt, ohne Mahram zu reisen.“ (Al-Buchârî und Muslim). Ein Mahram ist der Ehemann der Frau oder ein Mann, dem es für immer verboten ist sie zu heiraten – wegen Blutsverwandtschaft oder Beziehungen, die durch Stillen oder Heirat entstanden sind.
Das oben Erwähnte umfasst Regelungen, die sich auf Haddsch und Umra und die Bedingungen für deren Verpflichtung beziehen. Es gibt Regelungen, die sich auf andere Angelegenheiten des Haddsch beziehen, die in der Haddsch-Rubrik der Webseite eingesehen werden können.

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