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Ich bin von meinem Verlobten schwanger geworden vor der Hochzeit

Frage

Assalamu alaikum, Ich bin von meinem Verlobten schwanger geworden vor der Hochzeit. Was ist das Beste, was wir tun können? Sollen wir gleich heiraten, oder ist Abtreibung bei Zahlung einer Diyya erlaubt?

Antwort

Das Lob gebührt Allâh, dem Herrn der Geschöpfe, und möge Allâh Seinen Gesandten, dessen Familie und Gefährten in Ehren halten und ihnen Wohlergehen schenken!

Außerehelicher Geschlechtsverkehr ist eine der größten Sünden und zudem eine abscheuliche Untat. Allâh droht demjenigen, der dies tut, mit einer schrecklichen Strafe: „Und nähert euch nicht der Unzucht. Gewiss, sie ist etwas Abscheuliches - und wie böse ist der Weg.“ (Sûra 17:32)

Wer derartiges begangen hat, muss sich reumütig und aufrichtig Allâh zuwenden und sich von diesem üblen Weg abwenden. Allâh, der Erhabene, sagt: „O die ihr glaubt, kehrt zu Allâh um in aufrichtiger Reue“ (Sûra 66:8)

Einen Mann oder eine Frau, die diese Sünde begangen haben, darf man erst heiraten, nachdem er oder sie die Sünde aufrichtig bereut hat. Allâh, der Erhabene, sagt: „Ein Unzuchttreiber heiratet keine andere als eine Frau, die Unzucht begeht oder eine Götzendienerin. Und eine Unzuchttreiberin heiratet kein anderer als ein Mann, der Unzucht begeht oder ein Götzendiener. Den Gläubigen ist dies verboten.“ (Sûra 24:3)

Wer nun mit einer Frau außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte und dann bereut, der darf diese Frau erst heiraten, wenn sie ebenfalls bereut. Außerdem muss sie zuerst ihr Kind gebären, wenn sie bereits schwanger sein sollte. Ist sie nicht schwanger, muss man sich vergewissern, dass keine Schwangerschaft vorliegt. Hierfür genügt gemäß der wahrscheinlicheren Meinung unter den Gelehrten eine Monatsblutung.

Man muss prüfen ob die Frau schwanger ist, weil der Samen des ehelichen Beischlafs (aufgrund der evtl. Befruchtung) einen besonderen Status hat. Gemäß dieses Status darf sich der Samen nicht mit dem eines vorehelichen Geschlechtsverkehrs vermischen, da sonst nicht mehr zu erkennen wäre, ob es (das Kind) erlaubt oder unerlaubt gezeugt wurde.

Andere Gelehrte sind der Meinung, dass die Unzucht Treibende nicht auf eine eventuelle Schwangerschaft geprüft werden muss, wenn sie derjenige heiraten will, mit dem sie den außerehelichen Geschlechtsverkehr hatte. Dies belegen sie anhand einer Überlieferung, gemäß der ein Mann zur Zeit des Kalifen Abû Bakr As-Siddîq  möge Allah mit ihm zufrieden sein mit einer Frau außerehelichen Beischlaf hatte. Der Kalif ließ beide mit einhundert Peitschenhieben bestrafen und verheiratete beide noch an Ort und Stelle.

Ibn ´Abbâs  möge Allah mit ihm zufrieden sein sagte in einem ähnlichen Fall: „Es beginnt mit Unzucht und endet in einer Ehe.“ Wie bereits erwähnt, ist jedoch die renommierte Meinung, dass man auf Schwangerschaft prüfen muss, weil die meisten Gelehrten meinen, dass ein Kind nicht zur Blutlinie des Vaters gezählt wird, wenn es unehelich ist. Wird nicht auf Schwangerschaft geprüft, könnte die Frau bereits durch den ersten (außerehelichen) Beischlaf geschwängert worden sein und das Kind würde unrechtmäßig der Blutlinie des Vaters zugesprochen. Und Allâh weiß es am besten.

Zur Frage der Abtreibung nach der Ehe:

Im aus der Frage zu entnehmenden Fall ist eine Abtreibung nicht erlaubt, wenn der Fötus älter als vierzig Tage ist. Eine Abtreibung aufgrund außerehelichen Geschlechtsverkehrs wäre durch nichts zu rechtfertigen, egal wie schlimm die psychischen und gesellschaftlichen Folgen sein mögen. Solch eine Handlung ist ein Mord an der Nachkommenschaft und stiftet Unheil auf Erden, wo doch Allâh das Unheil verabscheut. Außerdem ist dies ein unrechtmäßiger und vorsätzlicher Eingriff in die Rechte eines Geschöpfes. Dies kann den außerehelichen Beischlaf nicht wiedergutmachen, vielmehr kommt ein neues Verbrechen hinzu.

Zur Frage, wem das Kind zugesprochen wird:

Es wird seiner Mutter und ihrer Familie zugesprochen, wobei es sich um ein islâmisch anerkanntes Verwandtschaftsverhältnis handelt, also auch die Mahram-Beziehungen (zur Heirat verbotene Verwandte), die Vormundschaft, das Erbrecht und alle anderen Rechte des Kindes regelt, denn es ist ihr leibliches Kind. Dies ist die renommierte Meinung, der die überwiegende Mehrheit der Gelehrten folgt.

Gemäß einer anderen Meinung wird es dem Vater des Kindes zugeschrieben, wenn der Vater es anerkennt. Dies ist die Meinung von Ishâq ibn Râhôyeh, ´Urwa, Sulaimân ibn Yasâr und Abû Hanîfa. Abû Hanîfa sagte: „Ich sehe nichts Schlimmes darin, wenn ein Mann eine Frau heiratet, mit der er in Unzucht lebte und diese schwängerte, um die Untat zu verdecken und ihm das Kind zuzusprechen.“

Gemäß der überwiegenden Mehrheit der Gelehrten darf der Mann diejenige Frau nicht heiraten, die von ihm außerehelich schwanger geworden ist. Das Kind wird der Mutter und ihrer Familie zugeschrieben und der Vater erhält lediglich das Sorgerecht.

Allâh weiß es am besten.

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