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Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2

Erleichterungen beim Haddsch: Teil 2

Ebenso ist die Beseitigung von Erschwernis ein etabliertes Prinzip und eine authentische Ausrichtung in dieser Rechtsordnung. Denn die Beweise für die Beseitigung von Erschwernissen für diese Gemeinschaft (Umma) haben den Grad der Gewissheit erreicht. So sagt Allâh der Erhabene: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis“ (Sûra 2:185). Es existieren weitere Texte, die das Prinzip der Beseitigung von Erschwernissen festlegen und begründen.

Wenn man die oben genannten Belege zum Thema der Erleichterung (Ruchsa) und die Anwendungen dieses Prinzips durch die Prophetengefährten (möge Allâh mit ihnen zufrieden sein) sowie die in den Büchern der Rechtsgelehrten verstreuten Ruchsas studiert, stellt man fest, dass der Begriff Ruchsa auf verschiedene Weise verwendet wird, die wir wie folgt zusammenfassen können:

1. Ruchsa wird verwendet, um die Beseitigung von Erschwernissen zu bezeichnen. As-Schâtibî sagt dazu: „Aus den Texten der Scharîa über die Ruchsas geht hervor, dass sie Erschwernisse beseitigen sollen.“ So deuten Verse wie „Wer sich aber in einer Zwangslage befindet, ohne zu begehren oder das Maß zu überschreiten, für den ist es keine Sünde“ (Sûra 2:173), „Wer von euch jedoch krank ist oder sich auf einer Reise befindet, der soll eine (gleiche) Anzahl von anderen Tagen (fasten)“ (Sûra 2:184) und „… so ist es keine Sünde für euch, das Gebet abzukürzen“ (Sûra 4:101) darauf hin, dass die Ruchsa in diesen Fällen die Beseitigung von Erschwernissen für den religiös Verpflichteten zum Zweck hat, was ein grundlegendes Ziel der Scharîa ist.

2. Die Erleichterung wird verwendet, um die Wahlfreiheit zwischen ihr und der strengeren Regelung (Azîma – Aufforderung, die eigentliche Pflicht einzuhalten) zu bezeichnen. Es ist, als ob Allâh als Gesetzgeber sich an den Mukallaf wendet und sagt: „Wenn du willst, folge der strengeren Vorschrift oder nimm die Erleichterung an. Du hast die Wahl.“ Diese Bedeutung wird durch die Aussage des Propheten (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) bestätigt: „Wahrlich, Allâh liebt es, wenn Seine Erleichterungen angenommen werden, so wie Er es liebt, wenn Seine strengen Regelungen befolgt werden“ (Ibn Abû Schaiba in Al-Musannaf). Der Hadîth zeigt, dass der Befehl Allâhs in Bezug auf die Erleichterungen und die Umsetzung der eigentlichen Pflicht gleich ist. So wie der Betroffene verpflichtet ist, die eigentliche Pflicht umzusetzen, so ist er auch verpflichtet, die Erleichterung (Ruchsa) anzunehmen, da beide in der Scharîa gleichwertig sind und der Betroffene zwischen ihnen wählen kann, je nachdem, was ihm leichter und angemessener erscheint.

3. Die Ruchsa wird für eine Ausnahme von einem allgemeinen Prinzip verwendet, das eigentlich ein grundsätzliches Verbot impliziert, nicht aufgrund einer unzumutbaren Erschwernis, sondern um einem auftretenden Bedürfnis gerecht zu werden. Ein Beispiel hierfür ist die Mudâraba (eine Art von Handelsgesellschaft). Im Prinzip sind solche Verträge ungültig und verboten, aber da es die Not erforderte, hat die Scharîa sie ausnahmsweise erlaubt und den Handel mit ihnen zugelassen. Diese Bedeutung wird durch die Überlieferung der beiden Schaichs Al-Buchârî und Muslim bestätigt, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Muzâbana-Handel (eine Art von Tauschhandel) verboten und den Arâyâ-Handel (ein Spezialfall von Muzâbana) erlaubt hat“. Ebenso wird berichtet, dass der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) „den Verkauf von etwas, das man nicht besitzt, verboten und den Salam-Verkauf (Termingeschäft) erlaubt hat“. Ähnliches gilt für Verträge wie Musâqâ (Bewässerungsvertrag), Qard (zinsloses Darlehen), Salam, Idschâra (Lohn-/Mietvertrag) und dergleichen. All diese Verträge wurden als Ausnahme aufgrund eines Bedürfnisses erlaubt, obwohl sie grundsätzlich ungültig sind.

4. Die Ruchsa wird verwendet, um Themen wie Erleichterung, Vermeidung von Strenge und übertriebene Detailverliebtheit in der Religion anzusprechen. Dieser Bedeutung entsprechen die folgenden Aussagen: Allâh der Erhabene sagt: „Allâh will für euch Erleichterung; Er will für euch nicht Erschwernis“ (Sûra 2:185), „Allâh will es euch leicht machen“ (Sûra 4:28). Der Prophet (möge Allâh ihn in Ehren halten und ihm Wohlergehen schenken) sagte: „In der Tat ist die Religion (des Islâm) eine Erleichterung, und wer sich in der Religion zu sehr überfordert, so wird sie ihn doch überwältigen.

Darum übertreibt nicht, sondern nähert euch (der Vollkommenheit), empfangt die frohe Botschaft und gewinnt an Kraft, indem ihr den Morgen, den Nachmittag und einen Teil der Nacht (in der Anbetung Allâhs) verbringt“ (Al-Buchârî). Ebenso sein Wort: „Wahrlich, diese Religion ist fest. So gehe behutsam vor und mache dir die Anbetung Allâhs nicht verhasst. Denn wer sein Reittier überanstrengt, erreicht weder sein Ziel (Munbattu), noch bewahrt er den Rücken seines Reittieres“ (Al-Baihaqî). „Munbattu“ ist derjenige, dessen Reittier auf der Reise zusammenbricht und ihn im Stich lässt. Er kann das Land, das er erreichen wollte, nicht durchqueren und sein Reittier nicht benutzen. Das Gleiche gilt für den, der sich in der Anbetung mehr auferlegt, als er ertragen kann.

Deshalb ist übertriebene Strenge in gottesdienstlichen Handlungen verpönt. Der religiös Verpflichtete ist gehalten, in der Ausübung der Anbetung Allâhs Mäßigung und Ausgeglichenheit walten zu lassen und den leichteren und einfacheren Weg zu wählen.

Die Inanspruchnahme der Ruchsas und das Handeln nach ihnen ist für den religiös Verpflichteten von besonderer Bedeutung, wenn er die Riten des Haddsch vollzieht. Denn die Durchführung dieser Riten und die damit verbundenen Schwierigkeiten und Strapazen machen es erforderlich, die Erleichterungen zu beachten, zu nutzen und sich auf sie zu verlassen. Wenn wir von jedem Pilger verlangen würden, die Riten des Haddsch nach einer bestimmten Rechtsschule zu vollziehen, würde dies den Menschen große Schwierigkeiten bereiten und sie in Bedrängnis bringen. Sie wären nicht in der Lage, die Riten des Haddsch nach einer einzigen Rechtsschule zu vollziehen, es sei denn mit einer Erschwernis, die die wahre Scharîa ablehnt und in keiner Weise billigt. Wenn dies der Fall ist, dann ist es richtig, das folgende Fiqh-Prinzip zu erwähnen: „Wenn die Sache eng wird, dehnt sich (das Gesetz) aus“. Einige Gelehrte sagten: „Die Dinge in den Grundlagen (Usûl) sind so festgelegt, dass sie sich ausdehnen, wenn sie eng werden, und dass sie eng werden, wenn sie sich ausdehnen. Siehst du nicht, dass beim rituellen Gebet wenige Bewegungen erlaubt sind, wenn man dazu gezwungen ist, und viele Bewegungen nicht erlaubt sind, wenn es keine Notwendigkeit dafür gibt?“

 

 

Erleichterungen beim Haddsch: Teil 3

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